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§ 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UrhG&a=53
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur