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§ 94 UrhG Schutz des Filmherstellers Urheberrechtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UrhG&a=94
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder