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Artikel 3 RuStAÄndG 1974 Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RuStA%C3%84ndG+1974&a=3
(1) Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen,