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§ 2 WaffG Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste Waffengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=2
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis. (3) Der