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§ 9 KWKG Belastungsausgleich Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG+2002&a=9
(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen. (2) Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30.