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§ 25 HebG Hebammengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HebG&a=25
Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger führt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu