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§ 8 AFuG 1997 Gebühren und Auslagen Amateurfunkgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AFuG%2B1997&a=8
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium