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§ 15 BDG Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs Bundesdisziplinargesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BDG&a=15
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der