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Artikel 297 EGStGB Verbot der Prostitution Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGStGB&a=297
(1) Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes 1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern, 2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder