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Artikel 315 EGStGB Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGStGB&a=315
(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet § 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur Zeit der Tat geltenden