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§ 12 WPflG Zurückstellung vom Wehrdienst Wehrpflichtgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/5521/a75729.htm
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in