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§ 1 SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=1
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der