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§ 1 RettAssG Rettungsassistentengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RettAssG&a=1
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des