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§ 1 GOÄ Anwendungsbereich Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=1
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach