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§ 4 GOÄ Gebühren Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=4
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen. (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat