1 Ergebnisse für: a77821
-
§ 12 GOÄ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=12
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten 1. das Datum der Erbringung der Leistung, 2. bei Gebühren die