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§ 11 UZwG Schußwaffengebrauch im Grenzdienst Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
http://www.buzer.de/gesetz/5750/a78919.htm
(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa