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§ 5 BWpVerwG Aufgabenübertragung und Beleihung Bundeswertpapierverwaltungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BWpVerwG&a=5
(1) Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Kreditaufnahme des Bundes und seiner Sondervermögen sowie der Verwaltung der Schulden des Bundes und seiner Sondervermögen wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, geeignete