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§ 132 StPO Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=132
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des