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§ 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=160
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu