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§ 164 StPO Festnahme von Störern Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=164
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen