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§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=374
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), 2. eine Beleidigung (§§ 185 bis