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§ 16 BOStrab Bahnkörper Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BOStrab&a=16
(1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann. (2) Der Unterbau muß unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein.