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§ 11 GwG Anzeige von Verdachtsfällen Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/gesetz/6027/a83488.htm
(1) Ein Institut oder ein Unternehmen oder eine Person in den Fällen von § 3 Abs. 1, auch wenn die Beträge im Sinne des § 6 Satz 1 unterschritten werden, hat bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß