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§ 26 RechKredV Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich) Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechKredV&a=26
(1) Im Unterposten Buchstabe a "Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln" sind nur Indossamentsverbindlichkeiten und andere wechselrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abgerechneten und weiterverkauften Wechseln