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§ 21 SchwbAV Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchwbAV&a=21
(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn 1. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für