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§ 154 GVG Gerichtsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GVG&a=154
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den