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§ 45 StGB Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=45
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu