1 Ergebnisse für: a85429

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=123

    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne



Ähnliche Suchbegriffe