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§ 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=170
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe