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§ 266 StGB Untreue Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=266
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes,