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§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=335
(1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn