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§ 9 AtG Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AtG&a=9
(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren