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§ 24 AtG Zuständigkeit der Landesbehörden Atomgesetz
https://dejure.org/gesetze/AtG/24.html
(1) Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach dem Zweiten Abschnitt und den hierzu ergehenden Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt. Die Beaufsichtigung der Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen-