3 Ergebnisse für: a86925
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§ 5 TSG Offenbarungsverbot Transsexuellengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/6253/a86925.htm
(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht
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