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§ 55 BImSchG Pflichten des Betreibers Bundes-Immissionsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BImSchG&a=55
(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie