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§ 59 InvG Leerverkäufe Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvG+2003&a=59
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des