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§ 2 ÖkoKennzG Ermächtigungen Öko-Kennzeichengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=%C3%96koKennzG&a=2
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine