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§ 67 KostO Sonstige Eintragungen Kostenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kosto&a=67
(1) Für alle Eintragungen, die unter keine der vorstehenden Vorschriften fallen und auch nicht als Nebengeschäft gebührenfrei sind, wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Dies gilt insbesondere 1. für die Eintragung des