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§ 22 AsylG Meldepflicht Asylgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=asylg&a=22
(1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme