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§ 78 BinSchG Binnenschiffahrtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BinSchG&a=78
(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Schiffers vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Schiffers