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§ 22 BeurkG Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=22
(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, daß alle