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§ 1 OEG Anspruch auf Versorgung Opferentschädigungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OEG&a=1
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine