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§ 17 SigG Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=17
(1) Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen sind sichere Signaturerstellungseinheiten einzusetzen, die Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen signierter
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§ 17 SigG Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=17
(1) Für die Speicherung von Signaturschlüsseln sowie für die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen sind sichere Signaturerstellungseinheiten einzusetzen, die Fälschungen der Signaturen und Verfälschungen signierter