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§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=122
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden