1 Ergebnisse für: a91794

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=142

    (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des



Ähnliche Suchbegriffe