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§ 184 BGB Rückwirkung der Genehmigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=184
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der