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§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=241
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht