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§ 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=308
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines