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§ 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=320
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen